Information zur Buchhaltung | ||
INFORMATION ZUR BUCHHALTUNG 2. DIE BEGRIFFE AUSGABEN UND EINNAHMEN 2.1. AUSGABEN Um zu funktionieren, ist es für jedes Unternehmen aus dem Industrie-, Handels- oder Dienstleistungssektor unumgänglich, bestimmte Güter zu erwerben und Dienste in Anspruch zu nehmen, wie beispielsweise: Arbeitskräfte, Elektrizität, Telefon, etc. Dem Unternehmen entsteht eine Ausgabe, wenn es eine tatsächliche Gegenleistung von außen bekommt, das heißt, wenn es Güter erhält oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Es entsteht also eine Ausgabe, wenn beispielsweise Arbeitskräfte eingestellt werden, wenn Strom genutzt wird, um Geschäftsräume zu führen, etc. Die Tatsache, dass das Unternehmen bestimmte Dienste in Anspruch nimmt, verpflichtet es, diese zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt an dem Tag, an dem das Geld aus der Kasse entnommen wird, um die Dienste zu entlohnen. Daher ist es äußerst wichtig zwischen Ausgaben und Zahlungen zu unterscheiden. Eine Ausgabe entsteht durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Dienstes; die Zahlung desselbigen erfolgt am vereinbarten Tag, zu dem Zeitpunkt, an dem man die Güter oder Dienstleistungen erhält oder zu einem späteren Zeitpunkt, da der Zahlungsaufschub eine weitläufige Praxis in der Geschäftswelt ist. Folglich geht die Ausgabe seitens des Unternehmens mit der Abnahme seines Geschäftsvermögens einher. Wenn man die tatsächliche Gegenleistung erhält, die grundsätzlich nicht zum Vermögen zählt, wird bezahlt oder ein Zahlungstermin vereinbart, dadurch verringert sich das Vermögen oder es entsteht eine Zahlungsverpflichtung. 2.2. EINNAHMEN Das Unternehmen in Ausübung seiner Aktivität leistet Dienste und liefert Güter nach außen. Dazu erhält es im Gegenzug Geld oder es entstehen Rechte auf Zahlungsforderungen zu seinen Gunsten, die zu den festgelegten Zeitpunkten fällig werden. Es entsteht eine Einnahme, wenn das Unternehmensvermögen zunimmt und diese Zunahme nicht auf neue Einlagen der Teilhaber zurückgeht. Die Einlagen der Eigentümer sind in keinem Fall eine Einnahme, auch wenn sie einen Vermögenszuwachs darstellen. Die Teilhaber stellen neue Einlagen mit dem Ziel, die Verluste aus vorhergehenden Geschäftsjahren zu decken oder um die zur Verfügung stehenden Geldmittel zu vergrößern, um neue Investitionen zu tätigen oder zu expandieren. Es ist wichtig, die Einnahmen von den Zahlungen zu unterscheiden. Zum Beispiel: Wenn eine Firma, die Haushaltsgeräte an- und verkauft, ein Haushaltsgerät zu 1.000 Geldeinheiten verkauft und mit dem Käufer vereinbart, dass dieser in bar, zu gleichen Teilen im Moment des Verkaufs und 30 Tage später bezahlt, so entsteht am Tag des Verkaufs eine Einnahme von 1.000 Geldeinheiten und eine Zahlung von 500 Geldeinheiten. Der Restbetrag von 500 Geldeinheiten wird erst 30 Tagen später beglichen, zu diesem Zeitpunkt entsteht eine weitere Zahlung von 500 Geldeinheiten. Wenn es wichtig ist, die Ausgaben von den Zahlungen und die Einnahmen von den Zahlungserhalt zu unterscheiden, ist es nicht weniger wichtig, die Ausgaben von den Verlusten und die Einnahmen von den Gewinnen zu unterscheiden. Es muss klar sein, dass Verluste und Gewinne durch die Funktion von Einnahmen und Ausgaben in einem bestimmten Zeitraum bestimmt werden. Die Unternehmer und Selbstständigen müssen eine Rechnung für jeden Vorgang, den sie durchführen, ausstellen. Nur der Besitz einer korrekten Rechnung erlaubt dem Empfänger des Geschäftsvorgangs die Abrechnung der Beträge. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG DER RECHNUNGSSTELLUNG Die allgemeine Verpflichtung eine Rechnung zu stellen, bedeutet gleichzeitig die Einhaltung der folgenden Punkte:
AUSNAHMEN VON DER ALLGEMEINEN VERPFLICHTUNG DER RECHNUNGSSTELLUNG Gegenstand einer Rechnungsstellung müssen alle Lieferungen von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen sein, die vom Unternehmen und Selbstständigen in ihrer Aktivität durchgeführt werden, mit Ausnahme der folgenden Vorgänge:
Dessenungeachtet sind Unternehmer und Selbstständige verpflichtet, eine vollständige Rechnung für folgende Vorgänge zu erstellen:
VORAUSSETZUNGEN DER RECHNUNGEN
Wie dargelegt, sind dies die vier unentbehrlichen Mindestbestandteile, die bei der Erstellung der Rechnungen beachtet werden müssen, darüber hinaus werden gewohnheitsgemäß andere, wie die Unterschrift, der Stempel, Zahlungsform etc. angegeben. Eine besondere Situation entsteht im Fall von durchgeführten Vorgängen für jene, die nicht die Konditionen des Unternehmers oder Selbstständigen erfüllen und in der Entwicklung der Geschäftsaktivität wirken, hier ist es nicht verpflichtend in der Rechnung die Daten zur Indentifizierung des Empfängers aufzuführen, wenn es sich um Vorgänge handelt, deren Gegenleistung nicht höher als 100 Euro ist und in anderen Fällen, die von der Steuerabteilung des Finanzamtes autorisiert sind. DOKUMENTE, DIE RECHNUNGEN ERSETZEN Wenn der Betrag der Geschäftsvorgänge, die im Folgenden beschrieben werden, nicht höher als 3.006 Euro ist, können die Rechnungen durch maschinell erstellte Belege ersetzt werden:
Die Angaben, die mindestens auf dem Beleg festgehalten sein sollten:
Es ist wichtig, besondere Aufmerksamkeit auf die zuvor genannten Punkte zu richten, da die Erstellung von falschen Tickets, die Regeln zur Erstellung von Belegen verletzt und entsprechende Sanktionen nach sich zieht. ERSTELLUNG-AUSGABE DER RECHNUNGENERSTELLEN DER RECHNUNGEN
AUSGABE DER RECHNUNGEN
RICHTIGSTELLUNG DER RECHNUNGEN Unternehmer und Selbstständige sollten in folgendenen Fällen die erstellten Rechnungen berichtigen:
Die Berichtigung kann immer vorgenommen werden, wenn nicht vier Jahre seit dem Moment vergangen sind, in dem die entsprechenden Steuern des Vorgangs angefallen sind, oder im Fall, dass ein geänderter Sachverhalt der Gegenleistung entstanden ist oder eine Unwirksamkeit des belegten Vorganges aufgetreten ist, sollte die Richtigstellung unmittelbar nach Feststellung der veränderten Gegenleistung mittels Erstellung einer neuen Rechnung erfolgen, unter Aufführung der Erkennungsdaten der ursprünglichen Rechnung sowie der zweckmässigen Berichtigung, wobei eine spezielle Nummernfolge für korrigierte Rechnungen festgelegt werden sollte. AUFBEWAHRUNG DER RECHNUNGEN Die Unternehmer und Selbstständigen sind verpflichtet die Kopien der Rechnung oder ersetzende Belege, die von ihnen oder auf ihr Konto ausgestellt sind, vier Jahre lang aufzubewahren. Jedoch legt die diesbezügliche Handelsgesetzgebung, speziell im Artikel 30 des Handelsgesetzbuch fest, dass „Unternehmer diesbezügliche Bücher, Korrespondenz, Dokumente und Belege ihres Geschäftes, geordnet, sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Buchung in den Büchern aufbewahren müssen, vorbehaltlich dessen, was durch allgemeine oder spezielle Anordnungen festgelegt wird “. Dass heisst, die im allgemeinen Steuergesetz aufgeführte Frist von vier Jahren legt die Handelsgesetzgebung mit sechs Jahren fest, was seine Berechtigung hat, da im entgegengesetzen Fall die Belege eines Geschäftsjahres verschwunden sein könnten, wenn eine Inspektion diese überprüft, da uns bekannt ist, dass der Verjährungszeitraum ab dem darauffolgenden Tag nach dem Zeitraum des letzten freiwilligen Erklärung beginnt. Eine Ausnahme in diesem Abschnitt sind die Investitionsgüter, da in diesem Fall der Artikel 165 des Mehrwertsteuergesetzes festlegt, dass Rechnungen, die sich auf diese Güter beziehen, innerhalb des entsprechenden Regulierungszeitraumes und den darauffolgenden fünf Jahren aufbewahrt werden müssen. NACHWEIS DER AUSGABEN ZUR ABSETZUNG Damit eine Ausgabe diesen Charakter hat, muss diese durch eine vollständige Rechnung vom Unternehmer oder Selbstständigen, der die Leistung erbracht hat, nachgewiesen werden, ohne diesen Nachweis können die Kosten nicht abgesetzt werden. Dessenungeachtet legt der Beschluss des zentralen Wirtschaftsverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1995 folgende Gründe fest, aus denen vorhergend Erläutertes nicht wirksam ist und belegte absetzbare nichtkomplette Kosten zulässt:
Definitiv wird festgelegt, dass belegbare Ausgaben abgesetzt werden, auch wenn sie irgendeinen Formfehler aufweisen, bei Nachweis in der Gesellschaftssteuererklärung. In Bezug auf die formellen Aspekte überwiegt die effektive Abwicklung der Ausgaben, die durch verschiedene Mittel überprüft werden kann. Jedoch kann die Verwaltung die Richtigstellung der Rechnungen fordern, damit diese die Beschaffenheit eines Beweisdokumentes einer Ausgabe im Rahmen der Gesellschaftssteuererklärung vorliegt und identisch mit den notwendigen Daten ist, damit die Verrechnung der Mehrwertsteuerbeträge in der Gesetzgebung dieser letzten Steuer (Generalsteuerdirektion vom 5. Juni 1990) vollzogen werden kann. Darüber hinaus wurde im Beschluss des Wirtschaftsverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1994 festgelegt, dass in Bezug auf fehlerhafte Rechnungen, falls diese von der Steuerprüfung zugelassen worden sind, alle anerkannt werden müssen, unabhängig ob vorteilhaft oder nicht | ||