Mehrwertsteuer Gesetz 37/1992 28.12.

 
 

Dezember 2000

Art. 3 Gebietsanwendung

Eins. Der räumliche Bereich zur Anwendung dieser Steuer ist das spanische Staatsgebiet, das nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes bestimmt wird, einschliesslich der angrenzenden Inseln, des Küstengewässers bis zur Grenze von 12 Seemeilen, wie im Art. 3 des Gesetzes 10/1997 vom 4. Januar definiert, und des zu diesem Gebiet gehörenden Luftraumes.

Zwei. Hinsichtlich dieses Gesetzes gilt als:

1. "Mitgliedstaat", "Gebiet eines Mitgliedstaates" oder "Inland" der Anwendungsbereich des Gründungsvertrages der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der für jeden Mitgliedstaat darin definiert wurde, mit nachstehenden Ausnahmen:

a) In der Bundesrepublik Deutschland - die Insel Helgoland und das Gebiet Büsingen; im Königreich Spanien - Ceuta und Melilla und in der Italienischen Republik - Livigno, Campione d' Italia und das nationale Gewässer des Luganer Sees, als Gebiete, die der Zollunion nicht angeschlossen sind.

b) Im Königreich Spanien - die Kanaren; in der Französischen Republik - die Depatements in Übersee; und in der Griechischen Republik - Berg Athos, als Gebiete, die von der Harmonisierung der Umsatzsteuern ausgeschlossen wurden.

2. "Gemeinschaft" und "Gemeinschaftsgebiete", die Gesamtheit der Gebiete, die für jeden Mitgliedstaat das "Inland" bilden, wie im vorangegangenen Punkt.

3. "Drittgebiet" oder "Drittland", jedes andere Gebiet, das von denjenigen abweicht, die in der obigen Nummer 1 als "Inland" definiert wurden.

Drei. Hinsichtlich dieser Steuer haben die mit dem Fürstentum Monaco und mit der Insel Man getätigten Geschäfte die gleiche Behandlung wie diejenigen, die mit Frankreich bzw. mit dem Vereinigten Königreich Grossbritaniens und Nordirland getätigt werden.

siehe zusammenhängende Verfügungen

 

 

 

 

 


 
  
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